Gesetze / BSI-Gesetz

BSIG

§ 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten

Stand: 07.12.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/34#abs-1 (1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
Name der Einrichtung;
2.
einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
3.
Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
4.
aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
5.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
6.
die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/34#abs-2 (2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/34#abs-3 (3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/34#abs-4 (4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen.

§ 33 § 35